Bine Weltbilder

Allgemeine Geschäftsbedingungen Bine Weltbilder (Stand 12/2008)
Sabine Schlossmacher

1. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn Ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich welcher technischen Form oder Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in Digitalisierter Form, Videos usw.)

2. Urheberrecht, Bildbearbeitung
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtgesetzes zu.
2. Der Auftraggeber erwirbt grundsätzlich nur das einfache Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung.
3. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
4. Jede über den in Punkt 2 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt explizit für alle Zweitnutzungen, sämtliche Bearbeitungen, Änderungen oder Umgestaltungen des Bildmaterials, sowie für die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch andere elektronische Hilfsmittel ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Fotografen möglich und nur durch Kennzeichnung mit (M) gestattet. Das Bildmaterial darf nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv genutzt werden.
5. Dem Auftraggeber ist nicht gestattet, das eingeräumte Nutzungsrecht an Dritte ganz oder teilweise weiterzugeben.
6. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
7. Der Besteller eines Bildes i. S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.
8. Bei Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadenersatz.
9. Das Original-Bildmaterial verbleibt beim Fotografen. Eine Herausgabe dieses Bildmaterials (als Duplikat, auf Datenträgern jeglicher Art)an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung und Vergütung.
10. Hat der Fotograf Datenträger jeglicher Art an den Auftraggeber ausgehändigt, so bedarf es der Zustimmung des des Fotografen, wenn der Auftraggeber Veränderungen an diesem gespeicherten Bildmaterial vornehmen möchte.
11. Diebstahl geistigen Gutes von allen Personen(nicht nur Auftraggebern) wird gerichtlich
verfolgt.

3. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet.
2. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zu zahlen (Vorauskasse). Für Rechnungen welche ausnahmsweise per Überweisung gezahlt werden gilt nachfolgender Punkt (3).
3. Der Auftraggeber gerät in Verzug wenn er nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang (3 Tage Postweg) der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderungen für den Ausgleich sorgt. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Das Risiko des Postweges gerichtlicher Eingaben (Mahnungen, Klagen etc.) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Auftraggeber die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar trotzdem zum Zahltermin fällig. Bei Verzug der Zahlung sind Zinsen und Zinseszins in Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab Zahltermin fällig. Sobald rechtsanwaltliche Hilfen zwecks Eintreibung von Forderungen notwendig werden, gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers, auch wenn zwischenzeitlich die Forderungen ausgeglichen sind. Mahnspesen und die Kosten, auch außergerichtlicher anwaltlicher Intervention, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
5. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie künstlerischen-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Weisungen des Auftraggebers zur künstlerischen-technischen Gestaltung bedürfen der Schriftform mit genauer Definition zur Umsetzung. Dem Auftraggeber werden maximal 2 Entwürfe zur Verfügung gestellt, für weitere Entwürfe sind die Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Die vom Auftraggeber erteilten Weisungen, dürfen den Ruf des Fotografen bezüglich der künstlerischen- technischen Gestaltung nicht beeinträchtigen oder zu Schaden führen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

4. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Fotograf verwahrt die Negative/Digitalfotos sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative/Digitalfotos seit Beendigung des Auftrages zu vernichten. Vor Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber, sofern dieser noch erreichbar ist.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Zusendung von hochwertigen Fotos und Rahmen erfolgt nur in Verbindung mit einer Transportversicherung, welche der Auftraggeber bei Bestellung über den Fotografen abzuschließen hat. Der Auftraggeber haftet für angenommene beschädigte Ware selbst und ist verpflichtet mit dem Transporteur Kontakt wegen Schadenersatz aufzunehmen.
5. Der Auftraggeber kann bestimmen wie und durch wen die Transportleistung erfolgen soll, gegen entsprechende Erstattung der Kosten für den Fotografen.

5. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Person zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

6. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht Ausgewählten innerhalb einer Woche nach Zugang (3 Tage Postweg), wenn keine längere Zeit vereinbart wurde auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen. Dies gilt auch für Lichtbilder aus dem Archiv.
2. Kommt der Auftraggeber in Verzug so hat der Fotograf ein Recht eine Blockierungsgebühr in Höhe von 1 Euro pro Tag und Lichtbild. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1500 Euro für jedes Originalbild und mindestens 250 Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale.
3. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen überlassen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden ist. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf Schadenersatzansprüche stellen.

7. Gewährleistung
1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei.
2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird gemäß § 1168a ABGB nicht gehaftet.
3. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 48 Stunden nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
4. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Auftraggeber ein Preisminderungsanspruch zu. Dieser ist maximal 50 % des Auftragswertes. Der Auftragswert berechnet sich aus den vereinbarten Preis abzüglich der Erstellungskosten. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel.

8. Datenschutz
1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. 2. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen Vertraulich zu behandeln.

9. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Bildmaterial des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen Fotografen und Auftraggeber gestattet. 2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. 3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Auftraggeber auf elektronischen Wege Hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

10. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
2. Bine Weltbilder vertreten durch Sabine Schlossmacher ist eine Personengesellschaft und nach § 19 UStG Kleinunternehmerin.